Satzung des Vereins
Präambel
Die Gründungsmitglieder des Vereins Stadttiere e.V. setzen sich zum Ziel, sich für ein sozial- und tierverträgliches Miteinander von Mensch und Tier im städtischen Lebensraum einzusetzen.
Stadttiere e.V. engagiert sich vor allem für:
- Die Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere in der Stadt; schwerpunktmäßig von Tieren mit stadtspezifischem Problempotential, wie zum Beispiel Stadttauben, Wasservögel, Igel, Füchse und ausgesetzte Haustiere.
- Die Einführung eines umfassenden Stadttaubenmanagements zur tierschutzgerechten Reduzierung der Taubenpopulation in Düsseldorf, unter der Einbeziehung der ARGE sowie der Düsseldorfer Stadtverwaltung.
- Mit geeigneten Maßnahmen in der Öffentlichkeit auf die besonderen Bedürfnisse der Stadttiere aufmerksam zu machen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Stadttiere e. V. (im folgenden Verein genannt).
- Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf (Vereinsregister Amtsgericht Düsseldorf).
§ 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des modernen und innovativen Tierschutzes, der humanen Tierpflege und der medizinischen Tierfürsorge.
- Der Verein unterstützt und betreut, sozial und wirtschaftlich, ein Tiermanagement für hilfsbedürftige Stadttiere, insbesondere für Stadttauben.
- Der Verein unterstützt die Einrichtung einer Auffangstation für Notfalltiere und stellt die Betreuung sicher.
- Der Verein fördert die Fort- und Weiterbildung, der von der ARGE über ein Beschäftigungmodell eingesetzten Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen.
- Jährlich veröffentlicht der Verein aktuelle Veränderungen aus dem Bereich des Tierschutzes und seiner direkten Tätigkeiten.
- Der Verein unterstützt die Einrichtung eines Gnadenhofes für Tiere, mit Anbindung an soziale Einrichtungen, wie zum Beispiel Altenheime und Kinderheime.
- Der Verein fördert und unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Landesverbänden in Deutschland.
- Der Verein verfolgt, ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO). Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral und unabhängig.
§ 3
Herkunft und Verwaltung des Vereinsvermögens
- Die Einkünfte des S e.V. bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Spenden von Vereinsmitgliedern
- freiwilligen Spenden von dritter Seite (Sozialsponsoring ohne Werbeverpflichtung)
- Das Vereinsvermögen ist zinstragend und gesichert anzulegen, soweit es nicht für Betriebskosten und Projektunterstützungen benötigt wird.
- Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.
- Die Einkünfte und das Vermögen des DS e.V. dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden.
§4
Unterstützungsleistungen
- Der Verein kann Tierschutzprojekten gemäß § 2 Finanzhilfen in Fällen der wirtschaftlichen Notwendigkeit zeitlich begrenzt gewähren.
- Unter Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften erstellt der S e.V. Leistungsbedingungen und Leistungssysteme für die Tierschutzprojekte.
- Unterstützungs- und Leistungsbezieher und/oder Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen des DS e.V..
Auch durch wiederholte oder regelmäßige Unterstützungszahlungen kann kein Rechtsanspruch gegenden Verein abgeleitet werden.
§ 5
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und Zwecke.
- Die Finanzmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
- Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehremamtlich tätig.
Wenn anfallende Arbeiten oder Aufgaben das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und notwendiges Personal angestellt werden.
Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gewährt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele - und Zwecke unterstützt.
- Über den Aufnahmeantrag in den DS e. V. entscheidet der Vorstand. Es besteht ein Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Vereinsmitgliedes.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich zu erklären unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.
- Mitglieder, die gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen und/oder entgegenhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Die Einspruchfrist hiergegen beträgt zwei Wochen nach Ausschlussdatum. Innerhalb der Einspruchfrist hat der Einspruch schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für den schriftlichen Einspruch ist das Datum des Poststempels. - Die Mitgliederversammlung kann Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern, mit allen Rechten ordentlicher Mitglieder, ernennen.
- Fördermitglieder, die nur durch einen geringen Förderbeitrag ausschließlich die Ziele des S e. V. unterstützen möchten, haben keinerlei Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. - Der Mitgliedsjahresbeitrag ist im voraus bis zum Ende des ersten Kalendermonats eines jeden Jahres zahlbar.
Neueintretende Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag pro rata temporis. - Eine Beitragsänderung tritt frühestens drei Monate nach Beschlußfassung in Kraft. Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge, bei Austritt eines Mitgliedes findet nicht statt.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
- Gerät ein Mitglied mit der Begleichung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so ist eine Mahngebühr zu entrichten.
Nach Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten kann ein Mitglied, unter der Verpflichtung zur Zahlung der entstandenen Kosten, ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Härtefällen auf Antrag des Vorstandes Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. - Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt pro Jahr 40,00 Euro.
Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt pro Jahr 30,00 Euro. - Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8
Organe des DS e.V.
- Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern und gliedert sich in
- dem Vorsitzenden
- den Vorstandsmitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder sind für die einzelnen Ressorts zuständig, die zur Führung des Vereins erforderlich sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle ordnungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieder.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. - Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzung.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand ist den Erfordernissen entsprechend, mindestens jedoch einmal zu jedem Geschäftsjahr, zu einer Sitzung einzuberufen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich und zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande und gilt als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oer fernmündlich erklären. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen - bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluß, zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. - Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- Den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde.
- Die Aufgaben des Vereins.
- An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken.
- Beteiligungen an Gesellschaften.
- Aufnahme von Darlehen ab 15.000,00 Euro.
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
- Satzungsänderungen, mit Ausnahme der §§ 9 und 10 der Satzung.
- Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die ordnungsgemäß ihren Jahresbeitrag entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung, sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 11
Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Menschen für Tierrechte, der es ausschließlich und unmittelbar für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.
§ 13
Verbandszugehörigkeit
§ 14
Inkrafttreten
Düsseldorf, den 26. April 2008
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Edgar Guhde
Christina Ledermann
Gudrun Fröhlich
Hans - Josef Leiting
Eveline Rieck
Walter Schäfer
Eva Piasetzky
Monika Piasetzky
Udo Piasetzky
Werner Thiel - Siling
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Edgar Guhde
Christina Ledermann
Gudrun Fröhlich
Hans - Josef Leiting
Eveline Rieck
Walter Schäfer
Eva Piasetzky
Monika Piasetzky
Udo Piasetzky
Werner Thiel - Siling

